(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 3.
Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages zu planen,
- 4.
Farb- und Materialpläne zu erstellen,
- 5.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
- 6.
Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen zu unterscheiden,
- 7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen als auch gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch mindestens zwei sach- und fachgerechte Beschichtungstechniken herzustellen,
- 9.
Applikationstechniken zu beschreiben,
- 10.
Schriften, Symbole und Ornamente zu unterscheiden, herzustellen und aufzubringen,
- 11.
Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 12.
mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,
- 13.
Techniken zur Übertragung von kommunikativen und dekorativen Gestaltungselementen aus Vorlagen anzuwenden,
- 14.
Dämm- und Trockenbautechniken zu unterscheiden und anzuwenden,
- 15.
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herzustellen,
- 16.
den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Aufgabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu die Kostenberechnung durchzuführen,
- 17.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchzuführen und
- 18.
die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prüfungsproduktes zu beschreiben.