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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2314 - 2333)
 
Abschnitt A: Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
c)
Gespräche kundenorientiert führen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie im Team situationsgerecht führen
3 
e)
Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
f)
Serviceleistungen Kunden erläutern
g)
Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
 2
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
b)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
c)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes anwenden
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten, insbesondere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Datenschutz anwenden
f)
Skizzen anfertigen
g)
Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwenden
h)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterscheiden
i)
Mengen und Kosten, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen, ermitteln
8 
j)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
k)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
l)
berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke, anwenden
  
  
m)
Informationen aufbereiten, bewerten und dokumentieren
n)
analoge und digitale Technologien verwenden, branchenspezifische Software nutzen
o)
örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigen
p)
Witterungs- und Klimabedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
q)
Messungen durchführen
r)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
s)
Farb- und Materialpläne erstellen
t)
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
 

3
3Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
f)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
g)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten und Ladungssicherung durchführen
h)
Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
i)
Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prüfen und ergreifen,
3 
j)
Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen
k)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
l)
Abplanungen und Einhausungen herstellen
m)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen, beurteilen
n)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
 2
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und instand halten
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Staubschutzes, bedienen





4
 
  
c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d)
Transportgeräte bedienen
  
e)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten
f)
Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen, einrichten und bedienen
g)
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
h)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedienen
i)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, auswählen, einrichten und bedienen
j)
Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, einrichten und bedienen
k)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten
 3
5Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-, Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b)
Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf Fehler prüfen
c)
Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern, transportieren, sichtprüfen und umweltgerecht lagern
e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
f)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
g)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen, Verdünnen und Zuschneiden, vorbereiten
h)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere beim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbeschichtungsstoffen, anwenden
8 
i)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten und bereitstellen
j)
Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbringen
k)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen, formgebend be- und verarbeiten
l)
Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
 8
6Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilen
b)
Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei und Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
c)
Gefahren durch mineralische und organische Stäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
d)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit prüfen, beurteilen und ausführen
e)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
f)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
g)
Unebenheiten ausgleichen
h)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
8 
i)
Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bauphysikalischer und chemischer Auswirkungen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbeitungstechniken beurteilen
j)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilen
k)
Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bearbeitungsverfahren vorbereiten
l)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, vorbereiten
m)
Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bautenschutz vorbereiten
 12
7Herstellen, Bearbeiten,
Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Farbtöne mischen und nachmischen
b)
Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen
c)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
d)
Klebearbeiten ausführen
e)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
16 
f)
Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herstellen
g)
Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestalten
h)
Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen umsetzen
i)
metallische Applikationen ausführen
j)
Oberflächen pflegen und konservieren
 12
8Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
b)
Verlegepläne anwenden
c)
Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten
d)
Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen erstellen und instand setzen
e)
Decken und Wände aus Gipsplatten setzen
f)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
 8
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
c)
Arbeitsberichte erstellen
d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
e)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2 
f)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
g)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
h)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren
i)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
j)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
k)
fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben
l)
Kunden über Instandhaltungsintervalle informieren
m)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 2
 
Abschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
b)
Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden
c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten
d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e)
Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
 
  
f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten
i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewerten
k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen


4
2Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen sowie der Nutzungserfordernisse entwerfen
b)
Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilen
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
d)
Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen gestalten
e)
Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten
f)
Dekorelemente bearbeiten und montieren
g)
Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen und an Fassaden, durchführen
h)
Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen
12
3Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten und Strukturen auswählen
b)
Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Tauglichkeit prüfen
c)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasuren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetallauflagen herstellen
d)
Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern
8
4Verlegen von Wand-,Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen
b)
Verlegepläne erstellen
c)
Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rapport und Versatz der Werkstoffe, einteilen
d)
Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mustern, Ornamenten und Laufrichtung, belegen
e)
Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten, bekleiden
8
5Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente, anfertigen und umsetzen
b)
Werbeträger herstellen
c)
analoge und digitale Techniken anwenden
d)
Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markierungsarbeiten durchführen
4
6Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen
b)
durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holzkonstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden erkennen
c)
vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen, insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnierungs- und Festigungsmitteln, durchführen
d)
Beschichtungen auf Holzflächen ausführen
e)
abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und Bauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringen
f)
Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbesondere mit Kunstharzbelägen, ausführen
g)
Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbauteilen aufbringen
h)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Metalloberflächen durchführen
i)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen
j)
Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen reinigen
k)
Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen beschichten
l)
Putzoberflächen instand setzen
6
7Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unterkonstruktionen auswählen und montieren
b)
Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme, erstellen
c)
Sperr- und Trennschichten einbauen
d)
Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduktion von Wärmeverlusten anwenden
e)
Reparaturverglasungsarbeiten durchführen
6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren
d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten










4
  
g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen
h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
 
 
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
b)
Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus dem Bereich der Energieeffizienz anwenden
c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten
d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e)
Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung prüfen
f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten,
i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Witterungs- und klimatischen Messungen, dokumentieren und bewerten
k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
2Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von
Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitungen, prüfen
b)
rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richtlinien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Herstellervorgaben berücksichtigen
c)
Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion, prüfen







4
  
d)
Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich bauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigen
e)
Untergründe vorbereiten
 
3Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befestigungstechniken anwenden
b)
Brandschutzbestimmungen beachten
c)
Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauen
d)
Sonderelemente montieren
e)
Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und farbig fassen
f)
Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Herstellerangaben, herstellen
g)
Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden
h)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
i)
Gerüstbefestigungspunkte verschließen
j)
Modernisierungen vorhandener Systeme, insbesondere durch Aufdoppelungen, durchführen
k)
Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen
12
4Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Maschinen und technische Anlagen auswählen und anwenden
b)
Putzprofile und Lehren setzen
c)
Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen auftragen
d)
vorgegebene Schichtstärken prüfen
e)
Armierungen aufbringen
f)
Oberputze auftragen und gestalten
g)
Brandschutzbestimmungen beachten
h)
Anschlüsse herstellen
i)
Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden
j)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
k)
Gerüstbefestigungspunkte verschließen
l)
Wärmedämmputze instand setzen
6
5Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe anbringen
b)
Brandschutzbestimmungen beachten
c)
System- und Fertigelemente für Außenwandbekleidungen mit energetischen und technischen Funktionen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und der Gebäudeklassifizierungen, auswählen, montieren und gestalten







6
  
d)
Anschlüsse herstellen
e)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
f)
System- und Fertigelemente instand setzen
 
6Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbesondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vorsatzschalen und plastische Werkstoffe, durchführen
b)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
c)
Einbau von Trennschichten, insbesondere von diffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten, prüfen
d)
Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringen
e)
Zierprofile und Sonderelemente montieren
f)
Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bauteilen herstellen
g)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
h)
auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs- und Bekleidungstechniken anwenden
10
7Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beurteilen
b)
Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck einsetzen
c)
Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungsstoffen gestalten
d)
Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten
e)
Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen ergänzen
f)
Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern
6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen
h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
4
 
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
b)
Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratorische Arbeitsaufgaben anwenden
c)
Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von Befunden und Restaurierungskonzepten, über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten
d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfassen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegerische, auf Umsetzbarkeit prüfen
e)
Werkstoffe, insbesondere moderne und historische, unterscheiden und auf Eignung prüfen
f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten
i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellen
j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten
k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
2Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen
b)
Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichtigung der Farbtonveränderung, Alterung und Metamerie unterscheiden und auswählen
c)
Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reinigungs- und Lösemittelgele herstellen
d)
Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und Wachse, vorbereiten
e)
Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben, zubereiten
f)
Überzugsmittel herstellen
g)
Kreidegründe und Polimente herstellen
h)
Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen
8
3Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
b)
Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend ausführen
c)
Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen
d)
Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln sowie Lackbindemitteln ausführen
e)
Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, ausführen
f)
Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Graumalerei, ausführen
g)
Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen
h)
Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen
i)
Schablonen und Pausen herstellen
j)
Handdrucktechniken ausführen
k)
historische Schriftformen zuordnen und als Pinselschrift ausführen
14
4Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a)
Probenentnahmen für nachfolgende naturwissenschaftliche Untersuchungen vornehmen
b)
Befunduntersuchungen durchführen, Befundprotokolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denkmalschutzbehörden beachten
c)
Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen, Messdaten und Materialeigenschaften erstellen
d)
Musterachsen anlegen und Proben anfertigen
e)
Schäden und deren Ursachen an historischer Bausubstanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen und Maßnahmen einleiten und ergreifen
f)
Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontieren, einlagern, sichern und montieren
g)
Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen und der Ausführungen, prüfen und beurteilen
h)
mechanische, chemische und physikalische Reinigungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen unterscheiden, auswählen und anwenden
i)
Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen und konservieren
j)
Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen unter Berücksichtigung historischer Anforderungen durchführen
k)
Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denkmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserungen begrenzen und angleichen
l)
Abnahme von Fassungen und Übermalungen durchführen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschutzes, beachten
14
5Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a)
historische Räume und Objekte erfassen und darstellen
b)
historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von Untergründen, Materialien und Werkzeugen analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren
c)
Beschichtungsaufbau und Materialien von historischen Fassungen bestimmen und rekonstruieren
d)
Ornamente aus Formen und Elementen unterschiedlicher Stilepochen entwickeln und konstruieren
e)
Abformungen und Abgüsse herstellen
8
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen
h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
4
 
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
b)
Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regelwerken anwenden
c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten
d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e)
Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
4
  
g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten
i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, fotografische Dokumentationen von Objekten und Prozessen erstellen
j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten
k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 
2Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedienen und warten
b)
Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um- und abbauen
c)
Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilen
d)
Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten
e)
Förder- und Transporteinrichtungen montieren, bedienen und instand halten
8
3Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbesondere mit bituminösen, zement- und kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen, durchführen
b)
Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bauwerken und Bauteilen durchführen
c)
Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführen
d)
Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand halten und Glasversiegelung durchführen
e)
Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung und aggressive Medien, ausführen
f)
Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien auswählen und Beschichtungstechniken für den vorbeugenden Brandschutz ausführen
8
4Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a)
Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen
b)
Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und -grad bestimmen
 
  
c)
Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Beanspruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden und auswählen, Entrostungsverfahren festlegen
d)
Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere durch Strahlverfahren, vorbereiten
e)
Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskategorien und der geforderten Schutzdauer aufbringen
f)
metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen und Duplexverfahren, ausführen
g)
Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, anwenden
h)
Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen



12
5Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a)
Betonarten und -qualitäten unterscheiden
b)
Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen berücksichtigen
c)
Schutz- und Instandsetzungsverfahren entsprechend der Beanspruchung der Betonbauwerke und -bauteile auswählen
d)
Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergründen auswählen und anwenden
e)
Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Bewehrungsstählen durchführen
f)
Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserverbundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen reprofilieren
g)
Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiegelungen als Betonoberflächenschutz aufbringen
h)
Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen aufbringen
i)
Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbesondere durch Injektionen und Armierungen, instand setzen
12
6Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
a)
Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben vornehmen
c)
Sicherheitskennzeichnungen ausführen
d)
Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausführen
4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
b)
Probe- und Kontrollflächen anlegen
c)
Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagern
d)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
4
  
f)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
g)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
h)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
i)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen
j)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
 
 
Abschnitt F: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
Kunden beraten und über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
b)
Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwenden
c)
Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und
-intervalle beraten
d)
Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e)
Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
g)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten
i)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten
k)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
2Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
b)
bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Winddichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinterlüftung, beachten
 
  
c)
Verlegepläne erstellen
d)
Untergründe beurteilen und vorbereiten
e)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen
f)
Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen
g)
Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbauelementen und Verbundwerkstoffen unter Berücksichtigung baurechtlicher, technischer und gestalterischer Anforderungen herstellen
h)
Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
i)
Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauelementen herstellen und schließen





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3Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten
b)
Verlegepläne erstellen
c)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen
d)
Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen
e)
Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trägerplatten für Außenwandbekleidungen und -beschichtungen, montieren und gestalten
f)
Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen montieren
g)
Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüsse, montieren
h)
vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen einbauen
i)
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen
j)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
12
4Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a)
Dämm- und Isolierstoffe auswählen
b)
Dämmungen und Trennschichten einbauen
c)
Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und einsetzen
d)
Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten auswählen und montieren
4
5Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a)
Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile einsetzen
b)
Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz nach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestalten
c)
Putzoberflächen instand setzen
d)
Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und maschinell aufbringen
e)
Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verarbeiten
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6Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a)
Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten ausführen
b)
Putz- und Stuckoberflächen gestalten
c)
Dekorelemente montieren
d)
Funktionsbeschichtungen ausführen
6
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
d)
Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
e)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
f)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
g)
Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen
h)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
4
 
Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
 
  
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
 
  
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 

Fußnote

Abschnitt E Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "Bauten- und Korrosionschutzg" durch die Wörter "Bauten- und Korrosionschutz" ersetzt