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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse (Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV)
§ 3 

Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.