Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen* (Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV) § 20Muster
Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.