Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen* (Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV)
§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis

(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er
1.
den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,
2.
den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und
3.
das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.
(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.