Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV) § 37Verlängerung durch Gebührenzahlung
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.