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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)
§ 51 Einspruchsverfahren

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.