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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)
§ 54
Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.
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