- 1.
gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Böschungsbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten sind,
- 2.
eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verursacht wird,
- 3.
eine Beeinträchtigung weder durch noch für benachbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,
- 4.
die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flächen, die Anordnung und der räumliche Zusammenhang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so beschaffen sind, dass nachteilige Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und eine Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind,
- 5.
für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriss nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 15 ausreicht,
- 6.
Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden können,
- 7.
die technische Ausführung und Komplexität der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in Verbindung mit der Sicherheit der Oberfläche es zulassen,
- 8.
Einträge von Stoffen aus Halden, Schlamm- und Klärteichen in den Boden oder das Grundwasser, die zu schädlichen Boden- oder Gewässerveränderungen führen können, nicht stattgefunden haben und nicht zu besorgen sind.