Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
- 1.
der zuständigen Behörde
- a)
die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,
- b)
die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
unverzüglich anzuzeigen,
- 2.
ein Verzeichnis der
- a)
Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
- b)
Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
zu führen,
- 3.
Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
- 4.
bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
- a)
Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
- b)
Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
- c)
Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
- d)
Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.