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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
Anlage 4 (zu § 10)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1722 - 1723)


Teil 1

Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen


  Fristen
in Monaten
1Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
 Steinkohle 3
  Höhenfestpunktriss24
  Halden12
 Braunkohle 6
  Höhenfestpunktriss24
  Halden12
 Erze, Salze 6
  Höhenfestpunktriss48
  Halden12
 Sole, sonstige Bodenschätze12
1.2Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1Übertägige Aufsuchungsbetriebe
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von 6
1.2.2Übertägige Gewinnungsbetriebe
 Steinkohle12
 Braunkohle12
  Höhenfestpunktriss24
 Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande48
 Sonstige Bodenschätze24
1.3Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von
 6
 nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung

unverzüglich
 Kohlenwasserstoffe24
 Erdwärme48
 Solegewinnungskavernen24
 Sonstige Aussolungen24
2Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen 
2.1Untergrundspeicherung 
2.1.1Kavernenspeicher 
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von
 6
 nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung

unverzüglich
2.1.2Porenspeicher12
2.1.3Speicherbergwerke 6
  Halden12
2.2Versuchsgruben24
2.3Gewinnung in alten Halden24


Teil 2

Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:


1
die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2
betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3
bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4
Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5
Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6
Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7
Gebirgsschlagstellen,
8
geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.