Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht* (BaFin-Hinweisgeberverordnung - BaFinHwgebV)
§ 6 Vertraulichkeit und Datensicherheit

(1) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Dokumentation der Verstoßmeldung in einem vertraulichen und sicheren System gespeichert wird.
(2) Die Bundesanstalt ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Ver- und Bearbeitung der Dokumentation der Verstoßmeldung so zu organisieren, dass
1.
die Vertraulichkeit und der Schutz der meldenden Personen und der Personen, die Gegenstand der Verstoßmeldung sind, gewährleistet ist und
2.
nur die Beschäftigten der Bundesanstalt, die die Dokumentation zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen, Zugang zur Dokumentation haben.