Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MasernISchImpfAnsprV

Ausfertigungsdatum: 10.03.2021

Vollzitat:

"Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 24.02.2022 V1) geändert worden ist"

V tritt gem. § 3 idF d. Art. 1 V v. 24.2.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1 am 31.3.2023 außer Kraft
Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 24.2.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1
Die Geltung der V ist durch § 3 idF d. Art. 1 V v. 24.2.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1 mWv 25.2.2022 über den 31.3.2022 hinaus bis zum 31.3.2023 verlängert worden

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 8.3.2021 +++)

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Schutzimpfungen gegen Influenza

Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Schutzimpfungen gegen Masern

(1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2023 außer Kraft.