Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV) § 4Registrierung von Behörden
Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren.