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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV)
§ 4 Registrierung von Behörden

Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren.