(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Eine natürliche Person, der es wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, das Webportal zu nutzen, kann dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen für die Registrierung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Textform übermitteln; für die Übermittlung sind die von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit, jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage und jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich sind.
(3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich oder elektronisch, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.