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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.