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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau (Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau - MBergBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MBergBGebV

Ausfertigungsdatum: 19.08.2021

Vollzitat:

"Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3713)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
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§ 2 Übergangsbestimmung

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3714)
 
NummerGebührentatbestandHöhe der Gebühr
in Euro
1Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde 
1.1mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG) 
1.1.1für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche5 000 bis 100 000
1.1.2für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche10 000 bis 150 000
1.1.3für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche15 000 bis 200 000
1.1.4für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test5 000 bis 100 000
1.2ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG 
1.2.1für Erforschung2 000 bis 30 000
1.2.2für Ausbeutung3 000 bis 40 000
1.2.3für Erforschung und Ausbeutung4 000 bis 50 000
2Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)



1 000 bis 20 000
3Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4 Absatz 9 Satz 2 MBergG
250 bis 5 000