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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
§ 16 Bewertung

(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:
 Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte oder
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 287,50 bis 93,6914
 383,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 479,20 bis 83,3912
 575,00 bis 79,1911
 670,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 766,70 bis 70,899
 862,50 bis 66,698
 958,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis 58,396
1150,00 bis 54,195
1241,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis 41,693
1425,00 bis 33,392
1512,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können
160,00 bis 12,490
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.