(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
- 1.
die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
- 2.
auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
- 1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer
- a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
Führungslehre und Psychologie,
- e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
Kriminalistik und
- g)
Englisch sowie
- 2.
in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.