Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) § 36Bestehen der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.