Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) § 70Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.