(1) Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
die zu bearbeitenden Aufgaben,
- 2.
ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,
- 3.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.