(1) Die Dienstbehörde legt fest: 
- 1.
- die zu bearbeitenden Aufgaben, 
- 2.
- ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden, 
- 3.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens, 
- 4.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 
- 5.
- die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen. 
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.