(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.
(2) Der Lehrplan regelt insbesondere
- 1.
die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,
- 2.
die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhalte
- a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
- b)
nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ vermittelt werden und
- c)
nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ vermittelt werden,
- 3.
die Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesondere
- a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie
- 4.
die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.