(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.
(2) Der Lehrplan regelt insbesondere 
- 1.
- die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung, 
- 2.
- die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhalte  - a)
- in beiden Fachrichtungen vermittelt werden, 
- b)
- nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ vermittelt werden und 
- c)
- nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ vermittelt werden, 
 
- 3.
- die Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesondere  - a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind, 
- b)
- in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und 
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie 
 
- 4.
- die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.