Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV) § 28Organisation und Durchführung
Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.