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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
§ 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.