(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
die Dauer der Praktika,
- 3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
- 4.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere
- a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.