(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere 
- 1.
- den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung, 
- 2.
- die Dauer der Praktika, 
- 3.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie 
- 4.
- die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere  - a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind, 
- b)
- in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und 
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.