(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bestellt werden sollen als Prüfende 
- 1.
- für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und 
- 2.
- für die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.