(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
(2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.
(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.