Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV) § 49Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.