Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV) § 55Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung wird der Anwärterin oder dem Anwärter die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl mitgeteilt.