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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
§ 6 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.