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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG)
§ 2
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
1.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2.
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.
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