(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 8.
Qualitätsmanagement,
- 9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 10.
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,
- 11.
Fügen,
- 12.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,
- 13.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,
- 14.
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,
- 15.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
- 16.
Programmieren mechatronischer Systeme,
- 17.
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,
- 18.
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,
- 19.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,
- 20.
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,
- 21.
Instandhalten mechatronischer Systeme.