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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*) (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung - MechatronikerAusbV)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1063 – 1070)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123 und 4
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
 
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
b)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
c)
IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d)
Protokolle und Berichte anfertigen
4*   
  
e)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
f)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden
g)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden
h)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
3*    
  
i)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren
j)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden
k)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
 

3*
  
  
l)
Präsentationstechniken anwenden
m)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
n)
Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen
o)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
  3*  
7Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
c)
Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d)
Arbeitsplatz planen und einrichten
e)
Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
f)
Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
5*   
  
g)
Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
h)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren
i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
j)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
 3*  
8Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
a)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
b)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
   






5*
9Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b)
Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
c)
Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d)
Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
e)
Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f)
Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
3*    
10Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
b)
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c)
Bohrungen herstellen und reiben
d)
Innen- und Außengewinde herstellen
e)
Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f)
Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g)
Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
11   
11Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
b)
Bauteile verstiften
c)
Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d)
Bleche, Rohre und Profile schweißen
6   
12Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
b)
Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
c)
Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
e)
Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
8   
  
f)
Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
g)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
 5  
13Messen und Prüfen elektrischer Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
b)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
c)
Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten
d)
analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
e)
elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
f)
elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
8   
14Installieren und Testen
von Hard- und Softwarekomponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
b)
Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
c)
Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
 3  
  
d)
Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
e)
Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
  4 
  
f)
Versionswechsel von Software durchführen
g)
Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
   4
15Aufbauen und Prüfen von Steuerungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
a)
elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
b)
Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
c)
Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
4   
  
d)
Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren
e)
Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
f)
elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
  9 
16Programmieren mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
a)
Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
b)
Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
c)
Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
 4  
  
d)
Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
   4
17Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
a)
Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b)
Vormontagen durchführen
c)
Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d)
fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen
e)
Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
 6  
  
f)
Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g)
Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
h)
Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i)
Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j)
Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
k)
Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l)
Funktionen während des Montagevorganges prüfen
   14
18Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen;
Transportieren und Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
a)
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
b)
Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
c)
Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
d)
Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
  6 
  
e)
Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
f)
Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen
i)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
j)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
   




12
19Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
a)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
b)
Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
c)
Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
d)
Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
  4 
  
e)
Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
f)
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
g)
Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
h)
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
j)
Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
k)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
   12
20Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
a)
Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
 2  
  
d)
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
e)
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
f)
Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g)
Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i)
Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
j)
Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmen
k)
mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
l)
Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
m)
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
n)
Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
   14
21Instandhalten mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)
a)
mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
b)
mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
c)
Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
e)
Softwarefehler beheben
f)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
g)
mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
h)
mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
i)
Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
   13
*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.