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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations/dienste
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Archiv,
2.
Bibliothek,
3.
Information und Dokumentation,
4.
Bildagentur,
5.
Medizinische Dokumentation
gewählt werden.