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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1 (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)
§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers

(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er
1.
in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
a)
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
2.
in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und
a)
bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.