(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.
(2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.