Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1 (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)
§ 62 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Anlagenbetreibers

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetreiber standardmäßig zumindest folgende Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen:
1.
Informationen über die Einspeisung und den Verbrauch,
2.
abrechnungsrelevante Informationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,
4.
Informationen über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils,
5.
die Informationen aus § 53.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anlagenbetreibers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen kann.