(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
- 1.
Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
- 2.
Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 3.
Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
- 4.
Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
- 5.
Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
- 6.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
- 7.
Bilanzkoordination einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt,
- 8.
Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,
- 9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
- 10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.