(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
- 1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,
- 2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
- 3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
- 4.
Änderung des Messverfahrens,
- 5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
- 6.
Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
- 7.
Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
- 1.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
- 2.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
- 3.
an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.