| Schlüsselzahlen- gruppe | Sachgebiet |
|---|---|
| I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen | |
| 1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung |
| 2 | Messgeräte zur Bestimmung der Masse |
| 3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |
| 4 | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |
| 5 | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |
| 6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität |
| 7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) |
| 8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten |
| 9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten |
| 10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen |
| 11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen |
| 12 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr |
| 13 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |
| II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
| 14 | Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung |
| 15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung |
| 16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse |
| 17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen |
| 18 | Bescheinigungen |
| 19 | Stundensätze |
| Schlüsselzahl | Sachgebiet | Gebühr in Euro | |
|---|---|---|---|
| I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen | |||
| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung | |||
| 1. Eichung | |||
| 1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 258,00 | |
| 1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 372,20 | |
| 1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 97,60 | |
| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) | |||
| Hinweis: | |||
| H 1.3-1 | Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben. | ||
| 1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 291,30 | |
| 1.3.1.2 | Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 194,10 | |
| 1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer | 48,80 | |
| Ermäßigungen | |||
| E 1-1 | Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | ||
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse | |||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke | |||
| 1. Eichung | |||
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) | |||
| 2.1.2.1 | bis 50 g | 9,60 | |
| 2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 16,10 | |
| 2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 21,90 | |
| 2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 35,00 | |
| 2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 36,30 | |
| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 | |||
| 2.1.3.1 | bis 1 kg | 26,10 | |
| 2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 33,00 | |
| 2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 42,30 | |
| 2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 48,90 | |
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) | |||
| 2.1.4.1 | bis 50 g | 43,60 | |
| 2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 49,50 | |
| 2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 56,10 | |
| 2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 74,70 | |
| 2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 110,00 | |
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 | |||
| 2.1.5.1 | bis 50 g | 79,30 | |
| 2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 90,80 | |
| 2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 111,20 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen | |||
| 1. Eichung | |||
| Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). | |||
| Hinweis: | |||
| H 2.2-1 | Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben. | ||
| Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen | |||
| Hinweis: | |||
| H 2.2-2 | Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... und 2.2.3... erhoben. | ||
| Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) | |||
| 2.2.1.1 | bis 5 kg | 253,80 | |
| 2.2.1.2 | über 5 kg | 384,80 | |
| Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) | |||
| 2.2.2.1 | bis 5 kg | 177,50 | |
| 2.2.2.2 | über 5 kg bis 50 kg | 204,80 | |
| 2.2.2.3 | über 50 kg bis 350 kg | 257,30 | |
| Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) | |||
| Hinweis: | |||
| H 2.2-3 | Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. | ||
| 2.2.3.1 | bis 5 kg | 142,40 | |
| 2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 153,10 | |
| 2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 191,20 | |
| 2.2.3.4 | über 350 kg bis 1 500 kg | 384,00 | |
| 2.2.3.5 | über 1 500 kg bis 2 900 kg | 441,30 | |
| 2.2.3.6 | über 2 900 kg bis 12 000 kg | 613,80 | |
| 2.2.3.7 | über 12 000 kg bis 42 000 kg | 992,60 | |
| 2.2.3.8 | über 42 000 kg bis 81 000 kg | 1 313,90 | |
| 2.2.3.9 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 1 056,60 | |
| Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen | |||
| 2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) | |||
| 2.2.4.1 | bis 5 kg | 160,40 | |
| 2.2.4.2 | über 5 kg bis 50 kg | 171,20 | |
| 2.2.4.3 | über 50 kg bis 350 kg | 240,80 | |
| Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen | |||
| 2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle | 145,90 | |
| 2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 173,50 | |
| 2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,80 | |
| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | |||
| 2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind | |||
| Hinweis: | |||
| H 2.2-4 | Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. | ||
| Jede weitere Auswägeeinrichtung | |||
| 2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 30,40 | |
| 2.2.11.2 | über 350 kg bis 1 500 kg | 43,90 | |
| 2.2.11.3 | über 1 500 kg bis 2 900 kg | 64,80 | |
| 2.2.11.4 | über 2 900 kg bis 12 000 kg | 104,30 | |
| 2.2.11.5 | über 12 000 kg bis 42 000 kg | 210,50 | |
| 2.2.11.6 | über 42 000 kg bis 81 000 kg | 348,10 | |
| 2.2.11.7 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 523,00 | |
| für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden | |||
| 2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2.2.13.1 | Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Ermäßigungen | |||
| H 2.2-5 | Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. | ||
| E 2.2-1 | Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine Ermäßigung von 50 Prozent gewährt. | ||
| E 2.2-2 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. | ||
| E 2.2-3 | Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. | ||
| E 2.2-4 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | ||
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen | |||
| 1. Eichung | |||
| Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. | |||
| Hinweise: | |||
| H 2.3-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. | ||
| H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. | ||
| Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) | |||
| Hinweis: | |||
| H 2.3-3 | Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. | ||
| 2.3.1.1 | bis 10 kg | 320,80 | |
| 2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 472,00 | |
| 2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 567,10 | |
| 2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 721,90 | |
| 2.3.1.5 | über 500 kg bis 3 000 kg | 1 112,60 | |
| 2.3.1.6 | über 3 000 kg bis 12 000 kg | 1 615,70 | |
| 2.3.1.7 | über 12 000 kg bis 42 000 kg | 1 797,50 | |
| 2.3.1.8 | über 42 000 kg bis 81 000 kg | 2 195,60 | |
| 2.3.1.9 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 2 513,40 | |
| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) | |||
| 2.3.2.1 | bis 1 kg | 346,70 | |
| 2.3.2.2 | über 1 kg bis 10 kg | 368,20 | |
| 2.3.2.3 | über 10 kg | 473,00 | |
| Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen | |||
| 2.3.2.4 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg | 346,70 | |
| 2.3.2.5 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg | 368,20 | |
| 2.3.2.6 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg | 473,00 | |
| 2.3.2.7 | jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waage | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen | |||
| 2.3.3.1 | bis 10 kg | 281,80 | |
| 2.3.3.2 | über 10 kg bis 50 kg | 449,70 | |
| 2.3.3.3 | über 50 kg bis 250 kg | 612,00 | |
| 2.3.3.4 | über 250 kg bis 500 kg | 739,10 | |
| 2.3.3.5 | über 500 kg bis 3 000 kg | 957,40 | |
| 2.3.3.6 | über 3 000 kg bis 12 000 kg | 1 164,90 | |
| 2.3.3.7 | über 12 000 kg bis 42 000 kg | 1 543,70 | |
| 2.3.3.8 | über 42 000 kg bis 81 000 kg | 1 865,00 | |
| 2.3.3.9 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 1 865,00 | |
| Selbsttätige Gleiswaagen | |||
| 2.3.4.1 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) | |||
| 2.3.5.1 | bis 10 kg | 347,80 | |
| 2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 479,90 | |
| 2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 597,70 | |
| 2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 865,80 | |
| 2.3.5.5 | über 500 kg bis 3 000 kg | 894,70 | |
| 2.3.5.6 | über 3 000 kg bis 12 000 kg | 1 298,80 | |
| 2.3.5.7 | über 12 000 kg bis 42 000 kg | 1 901,80 | |
| 2.3.5.8 | über 42 000 kg bis 81 000 kg | 2 446,80 | |
| 2.3.5.9 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 2 020,50 | |
| Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren | |||
| 2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen | |||
| 2.3.7.1 | bis 500 kg | 767,50 | |
| 2.3.7.2 | über 500 kg bis 3 000 kg | 946,40 | |
| 2.3.7.3 | über 3 000 kg bis 10 000 kg | 946,40 | |
| 2.3.7.4 | über 10 000 kg | 1 108,80 | |
| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | |||
| 2.3.12.1 | Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Ermäßigungen | |||
| E 2.3-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. | ||
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen | |||
| 1. Eichung | |||
| H 2.6-1 | Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen. Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen. | ||
| 2.6.1.1 | Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2.6.1.2 | Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2.6.1.3 | Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2.6.2.1 | Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) | 655,20 | |
| 2.6.3.1 | Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) | 655,20 | |
| Ermäßigungen | |||
| E 2.6.2-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. | ||
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) | |||
| 1. Eichung | |||
| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) | |||
| 3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 80,10 | |
| 3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00 | |
| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C) | |||
| 3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 87,50 | |
| 3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00 | |
| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C) | |||
| 3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 94,60 | |
| 3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00 | |
| Thermometer in Aräometern | |||
| 3.0.4.1 | jedes Thermometer | 30,00 | |
| Zusatzgebühren | |||
| 3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern | 59,60 | |
| für teilweise eintauchend justierte Thermometer | |||
| 3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 20,30 | |
| 3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer | 47,50 | |
| 3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 42,60 | |
| 3.0.6.4 | Extremthermometer | 18,30 | |
| bei Glasthermometern | |||
| 3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 2,00 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks | |||
| 1. Eichung | |||
| Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk | |||
| 4.1.1.1 | Klasse 1,6 bis 4,0 | 112,20 | |
| 4.1.2.1 | Klasse 1,0 | 104,50 | |
| 4.1.3.1 | Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) | 169,10 | |
| Reifendruckmessgeräte | |||
| 4.2.1.1 | Reifendruckmessgeräte | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
| 4.2.1.2 | Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… | |
| 4.2.1.3 | Reifendruckautomaten | 150,60 | |
| Ermäßigungen | |||
| E 4.2-1 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | ||
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens | |||
| 1. Eichung | |||
| Behälter ohne Einteilung | |||
| mit einem Volumen | |||
| 5.0.1.1 | bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.0.1.2 | über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.0.1.3 | über 200 l bis 1 000 l | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.0.1.4 | ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen | |||
| 5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Ortsfeste Behälter mit Einteilung | |||
| Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen | |||
| 5.0.4.1 | bis 2 m3 | 2 337,60 | |
| 5.0.4.2 | über 2 m3 bis 10 m3 | 2 607,30 | |
| 5.0.4.3 | ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 286,80 | |
| 5.0.4.4 | 100 m3 | 3 527,90 | |
| 5.0.4.5 | ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 941,90 | |
| 5.0.4.6 | ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5) | 879,50 | |
| Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen | |||
| 5.0.5.1 | bis 500 m3 | 4 495,30 | |
| 5.0.5.2 | über 500 m3 bis 5 000 m3 | 5 615,80 | |
| 5.0.5.3 | über 5 000 m3 bis 50 000 m3 | 6 527,10 | |
| 5.0.5.4 | über 50 000 m3 | 7 183,50 | |
| Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen | |||
| 5.0.6.1 | bis 500 m3 | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.0.6.2 | über 500 m3 bis 5 000 m3 | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.0.6.3 | über 5 000 m3 bis 50 000 m3 | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.0.6.4 | über 50 000 m3 | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen | |||
| 5.0.7.1 | bis 500 m3 | 1 307,70 | |
| 5.0.7.2 | über 500 m3 bis 5 000 m3 | 2 643,90 | |
| 5.0.7.3 | über 5 000 m3 bis 50 000 m3 | 4 588,70 | |
| 5.0.7.4 | über 50 000 m3 | 4 725,10 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand | |||
| 1. Eichung | |||
| 5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 89,50 | |
| 5.3.2.1 | Füllstandsmessgerät | 356,80 | |
| Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen) | |||
| 5.3.3.1 | Formale Prüfung (Grundgebühr) | 463,00 | |
| 5.3.3.2 | Prüfung pro Kammer | 255,50 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser | |||
| 1. Eichung | |||
| Hinweise: | |||
| H 5.4-1 | In die Gebühren eingeschlossen sind – bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6 die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, – bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. | ||
| H 5.4-2 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. | ||
| H 5.4-3 | Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben. | ||
| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) | |||
| 5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 201,50 | |
| 5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 256,40 | |
| 5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 296,30 | |
| 5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 357,70 | |
| 5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 570,20 | |
| 5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 731,00 | |
| 5.4.1.7 | für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.4.1.8 | für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten | |||
| 5.4.2.1 | bis 100 l/min | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 5.4.2.2 | über 100 l/min | 566,00 | |
| Schmierölmessanlagen | |||
| 5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 150,30 | |
| Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) | |||
| 5.4.5.1 | Prüfung | 815,30 | |
| Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen | |||
| 5.4.5.3 | bis 100 l/min | 535,40 | |
| 5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 816,90 | |
| 5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1 000 l/min | 882,60 | |
| 5.4.5.6 | über 1 000 l/min bis 5 000 l/min | 1 016,20 | |
| 5.4.5.7 | über 5 000 l/min | 2 656,80 | |
| Zusatzgebühr | |||
| 5.4.5.8 | für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.... | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage) | |||
| H 5.4-4 | Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen. | ||
| 5.4.7.1 | Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen | 288,00 | |
| Hinweis: | |||
| H 5.4-5 | Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. | ||
| Ermäßigungen | |||
| E 5.4-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende Ermäßigung gewährt: a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe) eine Ermäßigung von 20 Prozent, b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für Milch) eine Ermäßigung von 30 Prozent c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüssigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent. | ||
| E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. | ||
| E 5.4-3 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | ||
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) | |||
| 1. Eichung | |||
| Hinweis: | |||
| H 5.5-1 | Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. | ||
| H 5.5-2 | Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. | ||
| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | |||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
| 5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m3/h | 30,50 |
| 5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m3/h bis 10 m3/h | 38,80 |
| 5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m3/h bis 50 m3/h | 93,20 |
| 5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m3/h bis 100 m3/h | 188,50 |
| Bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | |||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
| 5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m3/h | 18,20 |
| 5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m3/h bis 10 m3/h | 25,10 |
| Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | |||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
| 5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m3/h | 14,40 |
| 5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m3/h bis 10 m3/h | 20,10 |
| 5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 113,30 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | |||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
| 5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m3/h, pro Stück | 143,30 |
| 5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m3/h bis 100 m3/h | 416,60 |
| 5.5.6.3 | über (Q3) = 160 | über 100 m3/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… |
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase | |||
| 1. Eichung von Volumengaszählern | |||
| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) | |||
| mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) | |||
| 5.6.1.1 | bis 10 m3/h | 32,80 | |
| 5.6.1.2 | über 10 m3/h bis 40 m3/h | 88,00 | |
| 5.6.1.3 | über 40 m3/h bis 100 m3/h | 191,10 | |
| 5.6.1.4 | über 100 m3/h bis 650 m3/h | 360,60 | |
| 5.6.1.5 | über 650 m3/h bis 2 500 m3/h | 566,40 | |
| bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück | |||
| 5.6.1.6 | bis 10 m3/h | 25,30 | |
| 5.6.1.7 | über 10 m3/h bis 40 m3/h | 37,70 | |
| bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück | |||
| 5.6.1.8 | bis 10 m3/h | 23,20 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) | |||
| mit einem maximalen Durchfluss | |||
| 5.6.1.9 | bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) | 167,70 | |
| 5.6.1.10 | über 10 m3/h, pro Stück | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern | |||
| 5.6.2.1 | bis 40 m3/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... | |
| 5.6.2.2 | über 40 m3/h bis 100 m3/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... | |
| 5.6.2.3 | über 100 m3/h bis 650 m3/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... | |
| 5.6.2.4 | über 650 m3/h bis 2 500 m3/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... | |
| Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern | |||
| 5.6.8.1 | Prüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
| 1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase | |||
| Temperatur-Mengenumwerter | |||
| 5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 208,70 | |
| 5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort | 594,80 | |
| Zustands-Mengenumwerter | |||
| 5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 503,10 | |
| 5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort | 902,00 | |
| 5.6.9.5 | nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen | |||
| 5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30 | |
| 5.6.9.7 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 48,80 | |
| Elektronische Zusatzeinrichtungen | |||
| 5.6.9.8 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität | |||
| Hinweise: | |||
| H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). | ||
| H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. | ||
| Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern | |||
| Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung | |||
| Eichung Einphasenwechselstromzähler | |||
| 6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 31,80 | |
| 6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 21,50 | |
| Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler | |||
| 6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 169,20 | |
| Eichung Mehrphasenwechselstromzähler | |||
| 6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 34,30 | |
| 6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 23,90 | |
| Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler | |||
| 6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 180,60 | |
| Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern | |||
| Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung | |||
| je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks | |||
| 6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 18,80 | |
| 6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 6,20 | |
| 6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 18,80 | |
| Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung | |||
| 6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 17,20 | |
| 6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal | 6,70 | |
| Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) | |||
| Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| 6.0.6.3 | Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Eichung von Messwandlerzählern | |||
| 6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 63,90 | |
| Befundprüfung bei Messwandlerzählern | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität | |||
| 6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | |||
| 6.6.1.1 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) | |||
| 1. Eichung | |||
| Hinweise: | |||
| H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. | ||
| H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. | ||
| H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. | ||
| H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3… | ||
| Teilgeräte | |||
| Durchflusssensoren | |||
| bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp | |||
| 7.2.1.1 | bis 3 m3/h | 79,20 | |
| 7.2.1.2 | über 3 m3/h bis 10 m3/h | 106,70 | |
| 7.2.1.3 | über 10 m3/h bis 50 m3/h | 248,50 | |
| bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | |||
| 7.2.1.4 | bis 3 m3/h | 55,90 | |
| 7.2.1.5 | über 3 m3/h bis 10 m3/h | 84,40 | |
| 7.2.1.6 | über 10 m3/h bis 50 m3/h | 180,60 | |
| bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | |||
| 7.2.1.7 | bis 3 m3/h | 47,40 | |
| 7.2.1.8 | über 3 m3/h bis 10 m3/h | 78,70 | |
| Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) | |||
| 7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 98,60 | |
| 7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 46,10 | |
| 7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 19,60 | |
| Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) | |||
| 7.3.2.1 | elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 239,80 | |
| 7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 118,70 | |
| Temperaturfühlerpaar | |||
| 7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 72,70 | |
| 7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 42,30 | |
| 7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 23,90 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten | |||
| 1. Eichung | |||
| Hinweis: | |||
| H 8-1 | Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. | ||
| Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose | |||
| 8.1.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte | |||
| 8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 8.4.1.1 | Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip | 410,80 | |
| Hinweis: | |||
| H 8-2 | Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. | ||
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch | |||
| 8.5.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten | |||
| 1. Eichung | |||
| Getreideprober | |||
| Hinweis: | |||
| H 9.1-1 | Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). | ||
| 9.1.1.1 | Viertelliterprober | 224,70 | |
| 9.1.1.2 | Literprober | 224,70 | |
| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten | |||
| Hinweis: | |||
| H 9.2-1 | Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. | ||
| 9.2.1.1 | Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen | 280,20 | |
| 9.2.1.2 | Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen | 49,70 | |
| Atemalkohol-Messgerät | |||
| 9.3.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse | |||
| 9.4.1.1 | Prüfung | 8,40 | |
| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) | |||
| Hinweis: | |||
| H 9.5-1 | Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. | ||
| 9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 776,10 | |
| 9.5.1.2 | bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 543,30 | |
| 9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 48,80 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen | |||
| 1. Eichung | |||
| Brennwertwertmessgerät | |||
| 10.1.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Mengenumwerter für Gas | |||
| Brennwertmengenumwerter | |||
| 10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 947,90 | |
| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern | |||
| 10.2.1.3 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30 | |
| 10.2.1.4 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert | 48,80 | |
| Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas | |||
| 10.3.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Gasbeschaffenheitsmessgeräte | |||
| 10.4.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen | |||
| 1. Eichung | |||
| 11.1.1.1 | Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 133,20 | |
| 11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) | 709,40 | |
| 11.1.2.2 | Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) | 567,40 | |
| Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte | |||
| 11.1.3.1 | Zeitbewertung Impuls | 253,90 | |
| 11.1.3.2 | C-bewerteter Spitzenschallpegel | 122,20 | |
| 11.1.3.3 | Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) | 399,00 | |
| 11.1.3.4 | Taktmaximalpegel | 155,50 | |
| 11.1.3.5 | AI-bewerteter Mittelungspegel | 177,30 | |
| 11.1.3.6 | Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 177,30 | |
| Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen | |||
| 11.1.4.1 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 158,60 | |
| 11.1.4.2 | je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 72,70 | |
| Weiteres Messgerät | |||
| 11.2.1.1 | Schallkalibrator | 267,10 | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr | |||
| 1. Eichung | |||
| Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | |||
| 12.1.1.1 | Radlastwaagen für Einzelradlast | 188,30 | |
| 12.1.1.2 | Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück | 205,80 | |
| 12.1.1.3 | Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) | 247,50 | |
| 12.1.1.4 | Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen), pro Stück | 271,20 | |
| 12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 235,10 | |
| 12.1.2.2 | Handlasermessgeräte (Laserpistolen) | 115,80 | |
| 12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 679,20 | |
| 12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 551,80 | |
| 12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 698,50 | |
| 12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten | |||
| 12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 119,10 | |
| 12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 441,20 | |
| Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | |||
| 12.3.1.1 | Stoppuhren | 50,40 | |
| Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen | |||
| 12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 135,20 | |
| 12.4.2.1 | Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs | |||
| 12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 698,70 | |
| 12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 236,10 | |
| 12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 713,10 | |
| 12.5.2.4 | Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 12.5.2.5 | Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen | |||
| 12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 125,00 | |
| Zusatzgebühren | |||
| 12.6.1.2 | für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung | |||
| 1. Eichung | |||
| Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | |||
| 13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 97,20 | |
| 13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 71,30 | |
| 13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 6,50 | |
| 13.1.1.4 | Stabdosimeter | 37,50 | |
| Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts | |||
| 13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | |||
| 13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Radioaktive Kontrollvorrichtungen | |||
| 13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern | |||
| 13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 2. Befundprüfung | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
| II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |||
| Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung | |||
| Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung | |||
| 14.1.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 44,40 | |
| 14.2.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los | 367,20 | |
| 14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 14.2.1.3 | Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung | |||
| 14.3.1.1 | Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 14.3.1.2 | Ortsbegehung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
| 14.3.1.3 | Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Aktualisierung der Software | |||
| 14.4.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… | |
| 14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Instandsetzer | |||
| 14.5.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 14.5.1.2 | Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung | |||
| 15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 15.3.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 15.4.1.1 | Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse | |||
| Hinweis: | |||
| H 16-1 | Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei. | ||
| |||
| Hinweis: | |||
| H 16.0-1 | Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren | ||
| 16.0.1.1 | von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung | 159,60 | |
| 16.0.1.2 | von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung | 185,30 | |
| 16.0.1.3 | von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung | 237,30 | |
| 16.0.1.4 | von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung | 285,50 | |
| 16.0.1.5 | von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 333,90 | |
| 16.0.1.6 | über 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 401,30 | |
| |||
| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
| 16.1.1.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 334,50 | |
| 16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80 | |
| 16.1.1.3 | von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 418,30 | |
| 16.1.1.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 461,10 | |
| zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von | |||
| 16.1.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 353,70 | |
| 16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 426,90 | |
| 16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 488,70 | |
| 16.1.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 549,20 | |
| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
| 16.1.3.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.1.3.3 | von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.1.3.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
| 16.1.4.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 489,20 | |
| 16.1.4.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 576,50 | |
| 16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 604,40 | |
| 16.1.4.4 | über 20 Fertigpackungen | 632,20 | |
| zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
| 16.1.5.1 | bis zu acht Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.1.5.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.1.5.4 | über 20 Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| 16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) | |||
| 16.3.1.1 | von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 165,60 | |
| 16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 180,50 | |
| 16.3.1.3 | über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 237,30 | |
| |||
| 16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | ||
| 16.4.2.1 | bis zu acht anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.4.2.2 | von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.4.2.4 | über 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| 16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 624,10 | |
| |||
| 16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 218,90 | |
| sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | |||
| 16.6.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 273,30 | |
| 16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80 | |
| 16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 487,10 | |
| 16.6.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 654,30 | |
| |||
| 16.6.3.1 | Prüfung von 20 Stück | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| 16.6.4.1 | bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen). | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.6.4.2 | bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.6.4.3 | bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.6.4.4 | bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter). | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| 16.7.1.1 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.7.1.2 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| 16.7.1.3 | Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| 16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 230,40 | |
| |||
| Bestimmung (je Stichprobe) | |||
| 16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 97,20 | |
| 16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 115,40 | |
| 16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 86,60 | |
| 16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 230,40 | |
| 16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 230,40 | |
| |||
| 16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| 16.7.5.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung | 134,10 | |
| |||
| 16.8.1.1 | Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| |||
| 16.8.2.1 | Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen | |||
| Hinweise: | |||
| H 17-1 | Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. | ||
| H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. | ||
| 17.1.1.1 | Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände | 4 195,20 | |
| 17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 1 210,70 | |
| 17.1.2.2 | Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… | |
| Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1 | |||
| 17.1.3.1 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… | |
| Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung | |||
| 17.2.1.1 | Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung | 606,00 | |
| 17.2.1.2 | öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung | 317,40 | |
| Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen | |||
| 18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung | 32,40 | |
| 18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) | 110,30 | |
| 18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert | 6,20 | |
| Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze | |||
| Hinweise: | |||
| H 19-1 | Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. | ||
| H 19-2 | Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. | ||
| H 19-3 | Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1… vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abgerechnet werden. | ||
| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung | |||
| 19.1.1.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 223,50 | |
| 19.1.1.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung | 176,00 | |
| 19.1.1.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 139,10 | |
| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung | |||
| 19.1.2.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 279,40 | |
| 19.1.2.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung | 219,90 | |
| 19.1.2.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 174,30 | |