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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.