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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
§ 57 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
2.
entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
3.
entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
4.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
5.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
6.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
7.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
8.
entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
9.
entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
10.
entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.