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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Zinngießer/Zinngießerin, Metallformer und Metallgießer/Metallformerin und Metallgießerin sowie Glockengießer/Glockengießerin sind nicht mehr anzuwenden.