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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.