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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk (Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung - MetblMstrV)
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“

(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, klangtheoretische, materialspezifische, fertigungsbezogene Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
1.
das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen,
b)
mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Unterauftragnehmern, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen von Materialien leistungsbezogen auswerten und erläutern,
d)
Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen sowie
e)
Spezialwerkzeuge, Vorrichtungen, Schablonen und Schallstückformen planen,
2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
c)
Fehler und Mängel bei der Leistungserbringung erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
d)
Vorgehensweise zum Zerlegen von Instrumenten unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und deren Veränderungen im Zeitablauf erläutern und begründen,
e)
Vorgehensweise zur Entlackung und zum Reinigen von Metallblasinstrumenten mit mechanischen und chemischen Verfahren unter Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten erläutern und begründen,
f)
Verfahren zur Fertigung und Verbindung von Bauteilen für Metallblasinstrumente erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,
g)
historische Fertigungsverfahren erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,
h)
Vorgehensweise zur Instandsetzung von Bauteilen erläutern und begründen,
i)
Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -beschichtung erläutern, auftragsbezogen auswählen und begründen sowie
j)
Vorgehensweise zum Ausstimmen von Metallblasinstrumenten erläutern und
3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)
Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des Instruments erläutern, Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
c)
Leistungen dokumentieren,
d)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
e)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
f)
Leistungen abrechnen,
g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
h)
Serviceleistungen erläutern und bewerten.