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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk (Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung - MetblMstrV)
§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Metallblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Der Prüfling hat ein Instrument aus den folgenden Instrumenten auszuwählen:
1.
B-Tuba, C-Tuba, Helikon oder Sousaphon,
2.
Es- oder F-Tuba,
3.
Bariton-, Tenorhorn oder Wagnertuba,
4.
Doppelhorn,
5.
Euphonium,
6.
Cimbasso oder
7.
F-Kontrabassposaune.
Die Instrumente nach Satz 2 Nummer 1 bis 6 müssen mindestens vier Ventile haben. Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Konzept mit Begründung des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instrument in drei Ansichten sowie der Kostenkalkulation. Auf dieser Grundlage sind die nachfolgenden Baugruppen zu fertigen:
1.
Mundrohr, außer bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7,
2.
alle Zugsätze und den Stimmzugbogen,
3.
mindestens acht Stützen, darunter Mundrohr- und Schallstückstütze,
4.
mindestens vier weitere Biegeteile, darunter
a)
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 und 2 die zwei Schleifen für das vierte Ventil,
b)
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 3 den Anstoß aus einem Stück,
c)
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 zwei dritte Zugschleifen sowie das Schallstück,
d)
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 5 den ersten und zweiten Anstoß oder
e)
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 6 und 7 alle Knie- und Ventilbögen ohne Halbtonbogen,
5.
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7 die Zugglocken, die lange Wasserklappenmechanik bis zum Quersteg, der Posaunenzug aus ungerichtetem und unbeschichtetem Zugrohr,
6.
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 5 und 6 eine handgeschmiedete Wasserklappe,
7.
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 handgeschmiedete Mundrohr- und die Schallstückstütze oder
8.
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 optional statt der Bauteile nach Satz 5 Nummer 1 bis 7 die Doppelhornmaschine.
Die gefertigten sowie die zugekauften Bauteile sind zusammenzulöten, zu polieren und als spielfertiges Instrument zusammenzubauen. Die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen, Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens und der Nachkalkulation.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 10 Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Konzept mit Begründung des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instrument in drei Ansichten sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens, der Nachkalkulation, mit 10 Prozent.