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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik*
§ 7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und F aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Montageauftrag,
2.
Auftrags- und Funktionsanalyse,
3.
Fertigungs- und Montagetechnik,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
b)
Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
c)
Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,
d)
Funktionen an Baugruppen einzustellen,
e)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren;
2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;
3.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
einen Fertigungs- und Montageauftrag zu analysieren,
b)
technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
c)
die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,
d)
Baugruppen zu übergeben und Funktionen zu erläutern,
e)
Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu beurteilen und auszuwählen,
b)
die für die Fertigung und Montage erforderlichen technologischen Kennwerte zu ermitteln und zu berechnen,
c)
Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
d)
Arbeitsschritte zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuzuordnen;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.