das für die aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft bestand; der Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter
- a)
im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan,
- b)
in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder
- c)
im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist,
oder