das für die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand; der Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter
- a)
im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,
- b)
in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder
- c)
im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist;